Beschlussvorlage - BL/096/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Beschluss 292-31/14 vom 10.02.2014 wird geändert.

 

Der Absatz e) unter Punkt 1. Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung wird gestrichen.

 

e) Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

 

Folgender neuer Wortlaut wird unter Punkt 1 aufgenommen:

Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 der KV M-V gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn die 10% der im Stellenplan ausgewiesenen VzÄ nicht übersteigt.

 

 

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Sachverhalt

 

Am 10.02.2014 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Blowatz die Auslegung der im kommunalen Haushaltsrecht verankerten unbestimmten Rechtsbegriffe und Wertgrenzen mit Dauerwirkung erlassen.

 

Gemäß Änderung der Kommunalverfassung M-V vom 23.Juli 2019 ergibt sich eine andere Rechtslage bezüglich der Pflicht zur Aufstellung eines Nachtragshaushaltes aufgrund von Änderungen/Abweichungen im Stellenplan. Die Gemeinde kann Festlegungen treffen, ab wann eine Abweichung so erheblich ist, dass der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung zwingend notwendig ist. Hierzu ist es notwendig, dass die Gemeindevertretung Blowatz den neuen unbestimmten Rechtsbegriff für sich definiert und somit mehr Handlungsspielraum hat. Die Regelungen in der Hauptsatzung bleiben unverändert bestehen.   

 

 

 

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Anlagen

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