Beschlussvorlage - BL/151/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens der Bürger von Damekow zur unverzüglichen Sicherstellung der Löschwasserversorgung in Damekow
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Verwaltungsleitung
- Bearbeiter:
- Angela Lange
- Einreicher:
- Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Blowatz
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Entscheidung
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09.03.2021
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Beschlussvorschlag
Das Bürgerbegehren der Bürger von Damekow mit Forderung zur Durchführung des Bürgerentscheides über die Frage:
„Sind Sie für folgendenden Beschluss: Die Löschwasserversorgung in Damekow ist unverzüglich durch die Gemeinde Blowatz sicherzustellen?“
ist aus folgenden Gründen unzulässig:
- Das Bürgerbegehren wurde nicht von mindestens 10% der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde unterzeichnet (§ 20 Abs. 5 Satz 3 Kommunalverfassung M-V).
- Das Bürgerbegehren enthält keinen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme (§ 20 Abs. 5 Satz 1 Kommunalverfassung M-V).
Darüber hinaus hat die Gemeindevertretung bereits die Umsetzung der Maßnahme in den beschlossenen Haushaltsplan 2021 eingestellt, so dass der Bürgerentscheid gemäß § 20 Abs. 5 Satz 5 Kommunalverfassung M-V entfällt.
Sachverhalt
Mit Datum vom 14.11.2020 / Posteingang im Amt Neuburg am 11.12.2020 erhielt die Gemeinde Blowatz das o.g. Bürgerbegehren zur Durchführung eines Bürgerentscheides. Über die Zulässigkeit entscheidet die Gemeindevertretung im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde. Das Bürgerbegehren ist unzulässig. Ein Bürgerbegehren zur Durchführung eines Bürgerentscheides muss von 10% der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein (vgl. auch § 14 Abs. 4 KV-DVO). Das o.g. Bürgerbegehren wurde von 9 Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben. Davon sind nur 4 Personen zum Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens stimmberechtigt. Ausgehend von 931 Stimmberechtigten zum Stichtag 11.12.2020 hätte das Bürgerbegehren 93 Unterschriften enthalten müssen, so dass diese Zulässigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt ist.
Dem Bürgerbegehren lag weiterhin kein Kostendeckungsvorschlag bei. Es hätte sowohl die Höhe der voraussichtlichen Kosten als auch einen Vorschlag zur Deckung enthalten müssen. Damit ist auch die Zulässigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt.
Darüber hinaus entfällt ein Bürgerbegehren, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der beantragten Maßnahme beschließt. Die Gemeindevertretung hat die Kostenbeteiligung am Neubau einer Trinkwasserleitung sowie den Bau einer Trockenleitung zum Lattenteich mit dem Haushaltsplan für das kommende Jahr beschlossen. Die Umsetzung erfolgt planmäßig bis zum 3. Quartal 2021.
Finanz. Auswirkung
GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
00,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
Förderung |
00,00 € |
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Erträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
00000-00 |
Beiträge |
00,00 € |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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6,3 MB
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2
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(wie Dokument)
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480,6 kB
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