Beschlussvorlage - HO/072/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur Ergänzung der Abwägung über den Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Hornstorf für einen Teil des Industrie- und Gewerbegebietes Wismar-Hornstorf – auf dem Gebiet der Gemeinde Hornstorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauangelegenheiten
- Bearbeiter:
- Birger Lange
- Einreicher:
- Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Hornstorf
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Entscheidung
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12.12.2019
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Beschlussvorschlag
- Die Stellungnahmen der betroffenen Behörde mit den Unterlagen zur verkehrstechnischen Prüfung der Anbindung an die K 35 und die Inaussichtstellung der Ausnahmegenehmigungen gemäß §§ 19 und 20 NatSchAG M-V hat die Gemeinde Hornstorf unter Beachtung des Abwägungsgebotes mit dem in Anlage 1 dargestellten Abwägungsergebnis berücksichtigt.
Das Abwägungsergebnis und den Abwägungsvorschlag macht sich die Gemeinde Hornstorf zu Eigen und ist Bestandteil des Beschlusses.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
- Die Stellungnahmen der betroffenen Behörde mit den Unterlagen zur verkehrstechnischen Prüfung der Anbindung an die K 35 und die Inaussichtstellung der Ausnahmegenehmigungen gemäß §§ 19 und 20 NatSchAG M-V hat die Gemeinde Hornstorf unter Beachtung des Abwägungsgebotes mit dem in Anlage 1 dargestellten Abwägungsergebnis berücksichtigt.
Das Abwägungsergebnis und den Abwägungsvorschlag macht sich die Gemeinde Hornstorf zu Eigen und ist Bestandteil des Beschlusses.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Begründung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hornstorf hat in ihrer Sitzung am 07.05.2019 die zum Entwurf der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 10 für einen Teil des Industrie- und Gewerbegebietes Wismar-Hornstorf – auf dem Gebiet der Gemeinde Hornstorf eingegangenen Stellungnahmen unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB gesammelt, bewertet und gewichtet. Die Abwägungsvorschläge wurden durch die Gemeindevertretung beraten und der Abwägungsbeschluss (Beschluss-Nr. 495-51/19) über die vorliegenden Stellungnahmen wurde gefasst.
Die Gemeinde Hornstorf hat entsprechend den Anforderungen der unteren Straßenverkehrsbehörde eine verkehrstechnische Untersuchung zur Knotenpunktbetrachtung der Anbindung des Plangebietes an die K 35 beauftragt. Die verkehrstechnische Prüfung der Anbindung an die K 35 mit Stand Juni 2019 vom Ingenieurbüro Klaeser, 17192 Waren (Müritz) wurde der zuständigen unteren Straßenaufsichtsbehörde zur Stellungnahme vorgelegt. Eine Stellungnahme wurde abgegeben und wird in die Ergänzung der Abwägung eingestellt.
Die Gemeinde Hornstorf hat einen umfassend begründeten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 3 NatSchAG M-V für die Beseitigung von nach § 20 NatSchAG M-V geschützten Biotopen an die untere Naturschutzbehörde vorbereitet und führt das Antragsverfahren durch. Nach erfolgter Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen erfolgt die Entscheidung und abschließende Stellungnahme der Behörde. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses liegt eine Inaussichtstellung der unteren Naturschutzbehörde zu dem gestellten Antrag vor. Der mit der Anforderung der Biotoptypen verbundene Ausgleichs- und Ersatzumfang ist entsprechend dem Abwägungsprozess und der Behandlung der Stellungnahmen angepasst worden.
Die Gemeinde Hornstorf hat einen umfassend begründeten Antrag auf Erteilung einer Befreiung zur Beseitigung der nach § 19 NatSchAG M-V geschützten Baumreihe an die untere Naturschutzbehörde vorbereitet und führt das Antragsverfahren durch. Nach erfolgter Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen erfolgt die Entscheidung der Behörde. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses liegt eine Inaussichtstellung der unteren Naturschutzbehörde zu dem gestellten Antrag vor. Mit der Inaussichtstellung ist eine Anpassung der Festsetzungen erforderlich. Die erforderlichen Ersatzpflanzungen sind entlang der K 35 auf den im Gewerbegebiet festgesetzten Flächen zum Anpflanzen für Bäume zu realisieren. Das Einverständnis zur Rodung der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde liegt vor. Die Straßenverkehrsbehörde verzichtet auf den Vorbehalt, entlang der Kreisstraße selbst Bäume anzupflanzen oder anpflanzen zu können. Die Gemeinde geht davon, dass die noch ausstehende Ausnahmegenehmigung keine weiteren Bedingungen enthält.
Sofern sich nach erfolgter Genehmigung der gestellten Anträge über die bisher berücksichtigten Anforderungen an die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 10 Erfordernisse ergeben, wird die Gemeinde Hornstorf in einem ggf. ergänzenden Verfahren die Belange berücksichtigen.
Sofern eine Umsetzung der innerhalb des Plangebietes festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht möglich ist, ist eine adäquate Lösung durch Erwerb von Ökopunkten in dem erforderlichen Umfang sicher zu stellen.
Die Stadtwerke Wismar GmbH hat entgegen den Ausführungen in ihrer Stellungnahme zum Entwurf vom 13.03.2019 keine weitere Stellungnahme der Gemeinde Hornstorf zur Verfügung gestellt.
Im Weiteren erachtet es die Gemeinde Hornstorf als erforderlich folgende Klarstellungen in den Planunterlagen zu ergänzen.
Zur Rechtseindeutigkeit der textlichen Festsetzungen I 1.1.4 und 1.2.4 wird das Wort Verkaufsfläche ergänzt. „Die Kappungsgrenze beträgt 800 qm Verkaufsfläche, sofern der Anteil von 30% der Bruttogeschossfläche mehr als 800 qm Verkaufsfläche beträgt. Damit wird die Unterordnung der Verkaufsfläche entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung der Gemeinde und wie in der Abwägung dargestellt, rechtseindeutig klargestellt.
Die Regelungen zur Höhe der Werbeanlagen werden in den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen verankert. Eine Änderung der Höhe der Werbeanlagen erfolgt nicht.
Zaunanlagen sind Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO und wären derzeit nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Der Verzicht zur Höhenregelung der Einfriedungen und das Sicherheitsbedürfnis der sich ansiedelnden Betriebe veranlasst die Gemeinde die Einfriedungen den Werbeanlagen gleichzustellen und diese außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen als allgemein zulässig festzusetzen. Hierzu wird die textliche Festsetzung I 4.2 wie folgt klarstellend um die Wörter „und Einfriedungen“ ergänzt.
„Betriebliche Umfahrten und Stellplätze im Sinne § des 12 BauNVO sowie Werbeanlagen und Einfriedungen als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Ein- und Ausfahrten zulässig.
Für das Bodendenkmal BD Hornstorf-Rohlstorf Fundplatz 2 auf den Flurstücken 32, 34/9, 35/3, 37/3 und 38/3 der Flur 2 in der Gemarkung Hornstorf, kann angesichts der wissenschaftlichen und kulturgeschichtlichen Bedeutung einer Veränderung oder Beseitigung – auch der Umgebung – gemäß § 7 Abs. 4 DSchG M-V nicht zugestimmt werden. Die zuständigen Behörden (Landesamt für Denkmalpflege und die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg) haben keine Stellungnahmen im Verfahren abgegeben. Die Gemeinde Hornstorf geht nunmehr davon aus, dass dem geplanten Durchstich keine bodendenkmalpflegerischen Belange unter Abwägung der Belange zur Entwicklung des landesweit bedeutsamen Gewerbegroßstandortes entgegenstehen. In der Begründung wird klarstellend ergänzt, dass der geplante Durchstich innerhalb des obertägigen sichtbaren Bodendenkmals an einer Stelle erfolgt, an der die Hecke lückig ist, sodass die Auswirkungen minimiert werden konnten und dass der vorgesehene Durchstich zu Erschließung des landesweit bedeutsamen und gemeindeübergreifenden Gewerbegroßstandortes zwingend erforderlich und zulässig ist.
Es wird eine Ergänzung der Breite der GFL-Rechte, sofern nicht bereits erfolgt, in den textlichen Festsetzungen als Klarstellung vorgenommen.
Finanz. Auswirkung
GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
00,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
Förderung |
00,00 € |
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Erträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
00000-00 |
Beiträge |
00,00 € |
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Keine
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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395,6 kB
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