Beschlussvorlage - NBG/053/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuburg beschließt gemäß § 176 der Kommunalverfassung M-V auf die Erstellung eines kommunalen Gesamtabschlusses gemäß § 61 Kommunalverfassung M-V zu verzichten.

 

 

 

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Sachverhalt

Mit Einführung des doppischen Rechnungswesens hat die Gemeinde, wenn wenigstens eine Tochtergesellschaft der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde steht, am Ende eines Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen.

Für den Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sondervermögen, Eigengesellschaften, Zweckverbände und sonstigen selbständigen Aufgabenträgern mit kaufmännischer Rechnungslegung zusammenzufassen (Konsolidierung).

 

Mit der Reform des Haushaltsrechtes in M-V zum 01. August 2019 und dem Beschluss zum Doppikerleichterungsgesetz vom 23. Juli 2019 wurde im Absatz 1 des § 61 Kommunalverfassung M-V die Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses nur noch für kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte verpflichtend festgeschrieben. Alle anderen Kommunen haben ein Wahlrecht, ob sie einen Gesamtabschluss aufstellen wollen oder einen Beteiligungsbericht für ausreichend erachten.

 

Die Gemeinde muss sich gemäß § 176 KV M-V (Übergangsvorschriften) bis zum 31.12.2019 verbindlich für oder gegen die Erstellung eines Gesamtabschlusses entscheiden.

 

Gegenwärtig stehen der Gemeinde Neuburg 14 von 31 Stimmrechte (45%) als Gesellschafter der Gesellschafterversammlung der Wohnungsbaugesellschaft mbH Neuburg zu. Des Weiteren besitzt sie unmaßgebliche Anteile am Eigenkapital des Zweckverbandes Wismar und dem Kommunalen Anteilseignerverband Ostseeküste der E.ON edis AG.

 

 

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