Informationsvorlage - NBG/605/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Nach § 20 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik hat der Bürgermeister die Gemeindevertretung spätestens zum 30.06. des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug zu unterrichten. Dieses erfolgt in Form des beigefügten Berichts.

 

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Anlagen

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