Beschlussvorlage - HO/513/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hornstorf - im Zusammenhang mit dem
Bebauungsplan Nr. 19 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Hornstorf I (an der Osttangente)“ in Hornstorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauangelegenheiten
- Bearbeiter:
- Juliane Lockowand
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Hornstorf
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Entscheidung
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30.01.2025
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hornstorf beschließt:
1. die Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans Hornstorf im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Hornstorf I (an der Osttangente)“ in Hornstorf
Der vorgesehene Änderungsbereich der 11. Änderung des FNP bezieht sich auf den räumlichen Geltungsbereich und den Planungsinhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Hornstorf I (an der Osttangente)“ und beabsichtigt die Flächendarstellung an die tatsächlichen zukünftigen Nutzungen bzw. die beabsichtigte städtebauliche Entwickung anzupassen.
Der Änderungsbereich der 11. Änderung umfasst daher zwei im räumlichen und funktionellen Zusammenhang stehende Flächen westlich der Ortslage Hornstorf und erstreckt sich beidseitig entlang der Osttangente als nördliche Zufahrtsstraße der Hansestadt Wismar.
Die Teilflächen umfassen in der Gemarkung Hornstorf, Flur 2 die Flurstücke 6/2 (teilweise), 68/4, 69/9, 69/10, 69/5, 70/3, 71, und 72. Die Teilflächen haben zusammengefasst eine Größe von ca. 25 Hektar und werden derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB kann mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes auch gleichzeitig der Flächennutzungsplan geändert werden (Parallelverfahren).
Die im wirksamen FNP dargestellte „Fläche für die Landwirtschaft“ wird daher in ein „Sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage“ gem. § 11 BauNVO geändert, um somit das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB zu wahren.
Der Änderungsbereich der 11. Änderung ist auf dem Übersichtsplan dargestellt.
2. die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden
3. der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Der Gemeinde Hornstorf entstehen keine Kosten für dieses Projekt. Die Gemeinde schließt einen städtebaulichen Vertrag mit der Vorhabenträgerin.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich darin zur Übernahme sämtlicher Planungskosten für das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 19 „Freiflächenphotovoltaikanlage Hornstorf I“ sowie der parallelen 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hornstorf.
Finanz. Auswirkung
GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
00,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
Förderung |
00,00 € |
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Erträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
00000-00 |
Beiträge |
00,00 € |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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733,6 kB
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