30.01.2025 - 9.1 Beschluss über die Aufstellung der 11. Änderung...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9.1
- Gremium:
- Gemeindevertretung Hornstorf
- Datum:
- Do., 30.01.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauangelegenheiten
- Bearbeiter:
- Juliane Lockowand
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hornstorf beschließt:
1. die Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans Hornstorf im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Hornstorf I (an der Osttangente)“ in Hornstorf
Der vorgesehene Änderungsbereich der 11. Änderung des FNP bezieht sich auf den räumlichen Geltungsbereich und den Planungsinhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Hornstorf I (an der Osttangente)“ und beabsichtigt die Flächendarstellung an die tatsächlichen zukünftigen Nutzungen bzw. die beabsichtigte städtebauliche Entwickung anzupassen.
Der Änderungsbereich der 11. Änderung umfasst daher zwei im räumlichen und funktionellen Zusammenhang stehende Flächen westlich der Ortslage Hornstorf und erstreckt sich beidseitig entlang der Osttangente als nördliche Zufahrtsstraße der Hansestadt Wismar.
Die Teilflächen umfassen in der Gemarkung Hornstorf, Flur 2 die Flurstücke 6/2 (teilweise), 68/4, 69/9, 69/10, 69/5, 70/3, 71, und 72. Die Teilflächen haben zusammengefasst eine Größe von ca. 25 Hektar und werden derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB kann mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes auch gleichzeitig der Flächennutzungsplan geändert werden (Parallelverfahren).
Die im wirksamen FNP dargestellte „Fläche für die Landwirtschaft“ wird daher in ein „Sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage“ gem. § 11 BauNVO geändert, um somit das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB zu wahren.
Der Änderungsbereich der 11. Änderung ist auf dem Übersichtsplan dargestellt.
2. die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB soll nach den
gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden
3. der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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733,6 kB
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