Beschlussvorlage - BOI/289/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Vorbescheid: Anbau an ein vorhandenes Wochenendhaus, Gemarkung Boiensdorf, Flur 2, Flurstück 21/6
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauangelegenheiten
- Bearbeiter:
- Juliane Lockowand
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Gemeinde Boiensdorf
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Boiensdorf
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Entscheidung
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20.08.2024
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Beschlussvorschlag
Zum Antrag auf Vorbescheid – Anbau an ein vorhandenes Wochenendhaus auf dem Flurstück 21/6 der Flur 2, Gemarkung Boiensdorf – wird das Einvernehmen versagt.
Begründung:
Die Bauherren planen einen Anbau mit Ausbau einer obenliegenden Schlafnische und einer Gesamtgrundfläche von 64,52 m² ohne Terrasse.
Laut Ablehnungsschreiben von der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg vom 24.08.2006 zum Vorbescheid für einen Neubau eines Bungalows in diesem Wochenendhausgebiet wurde Folgendes mitgeteilt:
„In der Rechtsprechung werden für Wochenendhäuser Grundflächen von ca. 45 m² schon als ausreichend beurteilt. (…)
Die maximale Grundfläche von 60 m² einschließlich überdachter Terrasse und nicht ausbaufähigem flachgeneigten Dach wären noch zulässig. Eine Dauerwohnnutzung ist unzulässig.
Sachverhalt
Frist: 25.09.2024
Laut Flächennutzungsplan Gemeinde Boiensdorf liegt das Vorhaben im „Sondergebiet Wochenend“.
-innerhalb § 35 Abs 2 und 3 BauGB (sonstiges Vorhaben im Außenbereich)
Die Antragsteller haben das Wochenendhaus erst im letzten Jahr erworben. Auch da waren die Gebäudegröße und ihre beengten Räume klar zu erkennen, es ist eben nur ein Wochenendhaus. Dies ist kein Argument.
Ein weiterer Nachteil des Anbaus wäre die Beeinträchtigung der Sicht zur Ostsee für die dahinterliegenden Wochenendhäuser (Nr. 13 und 12), da der Anbau eine Höhe von 4,99 m aufgrund der Schlafnische aufweist. Der Bungalow hat aktuell eine Höhe von 3,50 m. Es ist zwar nur eine Schlafnische, aber ein Ausbau des Dachraumes ist nicht zulässig laut o.g. Ablehnungsbescheid aus dem Jahr 2006 (siehe Anlage Ablehnungsbescheid)
Der Antrag sollte abgelehnt werden, um auch anderen Wochenendhausbesitzern keine Vorbildwirkung zu vermitteln. Es droht eine Nachahmung in Grundflächenvergrößerung und eine größere Gebäudehöhe. Dies ließe auch eine Nutzung zum Dauerwohnen vermuten, was hier definitiv unzulässig ist.
Finanz. Auswirkung
GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
00,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
Förderung |
00,00 € |
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Erträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
00000-00 |
Beiträge |
00,00 € |
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