Beschlussvorlage - BL/431/2024

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung überträgt die Beschlussfassung zur Anlagerichtlinie gemäß § 127 KV M-V auf das Amt Neuburg. 

 

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Sachverhalt

Neben der Änderung der Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 16. Mai 2024 ist auch die Verordnung zur Änderung der Gemeindekassenverordnung-Doppik und der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 24. Mai 2024 und die zweite Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik am 09. Juni 2024 in Kraft getreten. 

Durch die Konkretisierung gemäß § 56 II KV M-V ist der Erlass einer gemäß § 22 III Nr. 8a KV M-V von der Gemeindevertretung zu beschließenden Anlagerichtlinie verbindlich vorgegeben.

In der Anlagerichtlinie konkretisiert die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Finanzhoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltung, unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse, die ihr obliegenden Entscheidungsspielräume für die Geldanlage.

Gemäß § 127 IV KV-MV besteht die Möglichkeit, dass die amtsangehörigen Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung den Erlass der Anlagerichtlinie auf das Amt übertragen. Dies ist, im Hinblick auf die Einheitskasse des Amtes Neuburg, die gemäß § 127 II KV M-V sämtliche Kassengeschäfte für die Gebietskörperschaften übernimmt, zu empfehlen. Auf Grund der Einheitskasse, werden die liquiden Mittel der Gemeinden als Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt ausgewiesen.

 

 

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