Beschlussvorlage - NBG/277/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Schutzzielbestimmung (Planungsziele) der Gemeinde Neuburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Allg. Ordnungsrecht
- Bearbeiter:
- Steffi Guthardt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Neuburg
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Entscheidung
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28.10.2021
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25.11.2021
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Sachverhalt
Durch das Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V) vom 21.12.2015 sind die Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 verpflichtet, einen Brandschutzbedarfsplan (BSBPL) aufzustellen. In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Neuburg am 16.10.2018 wurde beschlossen, das Büro WW Brandschutz mit der Erstellung des Brandschutzbedarfsplanes zu beauftragen. Seitdem wurden durch die Freiwillige Feuerwehr Neuburg und die Verwaltung in Zusammenarbeit bei Beratungen und Ortsbegehungen mit dem beauftragten Büro alle Grunddaten zusammengetragen, die für die Risikobeurteilung erforderlich waren.
Der Brandschutzbedarfsplan ist als Soll-Ist-Vergleich anzusehen. ER spiegelt die tatsächlichen Gegebenheiten an vorhandener Technik sowie Gefahrenpotenzial in den Gemeinden des Amtes Neuburg und ihren Ortsteilen wieder. Er soll bei nötiger Ersatzbeschaffung als Leitfaden dienen.
In Beratungen mit dem beauftragten Büro sowie der Wehrführung und der Gemeinde wurde über die Festlegung von Schutzzielen diskutiert.
Die Gesetzliche Grundlage zur Festlegung Ihrer Schutzziele bilden die FwOV M-V und die VV Meckl.-Vorp.
Die Gemeinden legen gemäß § 7 der Feuerwehrorganisationsverordnung für ihr Gebiet Schutzziel für die vorhandenen Gefahrenarten fest. Die Schutzziel stehen in engem Zusammenhang mit dem Gefährdungspotenzial des Gemeindegebietes und bestimmen das Schutzniveau, das unbeschadet der nachfolgenden Regelungen mindestens erreicht werden soll. Die auf der Grundlage standardisierter Schadensereignisse festgelegten Qualitätskriterien für die Schutzzielerfüllung formulieren dabei zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise, mit welchen von den zur Verfügung stehenden Mitteln eingegriffen werden soll, um den eingetretenen Gefahrensituationen verhältnismäßig zu begegnen. Für den Feuerwehreinsatz sind folgende Qualitätskriterien festzulegen:
- Mindeststärke – Anzahl der an der Einsatzstelle benötigten Einsatzkräfte mit den entsprechenden Qualifikationen sowie Einsatzmittel,
- Eintreffzeit – Zeit von der Alarmierung der Feuerwehr bis zum Eintreffen einer Einheit nach Nummer 1 zur Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle,
- Erreichungsgrad – prozentualer Anteil aller Einsätze, bei dem Eintreffzeit und Mindeststärke eingehalten werden.
Gem. BrSchG M-V, § 2, (1) i. V. m. § 7 der FwOV M-V sind die Schutzziele durch die Gemeindevertretungen festzulegen. Im Kapitel 2 der VV M-V Meck-Vorp. Gl. Nr. 2131-1-9 Punkt 2.3 ist geregelt, dass die Schutzziele anhand von standardisierten Schadensereignissen durch die Gemeindevertretungen zu definieren sind.
Punkt 2.3.6: „Je nach Gefährdungspotenzial sollen Schutzziele festgelegt werden:
A für das Ereignis Brand
B für die Technische Hilfeleistung
C zur Abwehr von Umweltgefahren (Gefahrstoffaustritt)
D zum Einsatz bei Wassergefahren
Es ist anzustreben, dass die Feuerwehr innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Möglichkeit innerhalb von zehn Minuten nach Alarmierung an der Einsatzstelle eintritt (Eintreffzeit) und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten kann.
Die Vorgaben der Mindeststärke gelten als eingehalten, wenn eine taktische Einheit von der Stärke einer Gruppe im Sinne der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 3 nicht unterschritten wird. Ausnahmen in Größe der taktischen Einheit einer Staffel sind zulässig, soweit das standardisierte Schadensereignis dies zulässt.
Im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr soll in der Regel ein Erreichungsgrad von 80 Prozent nicht unterschritten werden. Liegt der Erreichungsgrad darunter, sind Maßnahmen zu seiner Verbesserung zu ergreifen. Der Erreichungsgrad ist jährlich festzulegen.
Finanz. Auswirkung
GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
00,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
Förderung |
00,00 € |
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Erträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
00000-00 |
Beiträge |
00,00 € |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,9 MB
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