09.03.2021 - 7.1 Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbe...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.1
- Gremium:
- Gemeindevertretung Blowatz
- Datum:
- Di, 09.03.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Verwaltungsleitung
- Bearbeiter:
- Angela Lange
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zur Erläuterung dieser Beschlussvorlage erteilt Herr Schomann der leitenden Verwaltungsbeamtin, Frau Lange, das Wort. Frau Lange fasst den Sachverhalt zusammen und stellt die Unzulässigkeitsgründe dieses Bürgerbegehrens heraus. Abschließend informiert Herr Schomann über den derzeitigen Stand der Löschwasserversorgung und unterstreicht, dass diese jetzt gesichert ist.
Beschluss:
Das Bürgerbegehren der Bürger von Damekow mit Forderung zur Durchführung des Bürgerentscheides über die Frage:
„Sind Sie für folgendenden Beschluss: Die Löschwasserversorgung in Damekow ist unverzüglich durch die Gemeinde Blowatz sicherzustellen?“
ist aus folgenden Gründen unzulässig:
- Das Bürgerbegehren wurde nicht von mindestens 10% der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde unterzeichnet (§ 20 Abs. 5 Satz 3 Kommunalverfassung M-V).
- Das Bürgerbegehren enthält keinen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme (§ 20 Abs. 5 Satz 1 Kommunalverfassung M-V).
Darüber hinaus hat die Gemeindevertretung bereits die Umsetzung der Maßnahme in den beschlossenen Haushaltsplan 2021 eingestellt, so dass der Bürgerentscheid gemäß § 20 Abs. 5 Satz 5 Kommunalverfassung M-V entfällt.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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6,3 MB
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480,6 kB
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