22.10.2020 - 8.3 Bauvoranfrage: Neubau eines eingeschossigen Ein...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

 

 

Reduzieren

Beschluss:

 

Zur Bauvoranfrage -Neubau eines eingeschossigen Einfamilienwohnhauses auf dem Flurstück 126/5 der Flur 1, Gemarkung Hagebök -wird das Einvernehmen versagt.

 

Begründung:

Das Bauvorhaben richtet sich bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB - Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden (§ 34 Abs 3a).

Da hier aber die Öffnung einer Wohnbebauung in zweiter Reihe ermöglicht würde, ist der Antrag abzulehnen.

Die Öffnung einer Wohnbebauung in zweiter Reihe (in Hagebök nicht ortsprägend) würde das Ortsbild beeinträchtigen und ist somit auch städtebaulich nicht vertretbar.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Anz. stimmber.

Mitglieder

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

10

10

0

0