24.10.2019 - 7.1 Abwägungsbeschluss über die 1. Änderung des Beb...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Herr Hartwig übergibt Herrn R. Mahnel das Wort, um das Abwägungsergebnis zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Dorf Ilow“ zu erläutern. Herr Mahnel informiert über die Abwägung und über den Inhalt der Änderung des Bebauungsplanes.

 

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Beschluss:

 

  1. Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Dorf Ilow“ eingegangenen Stellungnahmen hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuburg unter Beachtung des Abwägungsgebotes mit folgendem Ergebnis, wie im Abwägungsvorschlag (Anlage 1) dargestellt, geprüft.

Es ergeben sich:

-  zu berücksichtigende Stellungnahmen,

-  teilweise zu berücksichtigende Stellungnahmen

-  nicht zu berücksichtigende Stellungnahmen.

 

Den Abwägungsvorschlag und das Abwägungsergebnis macht sich die Gemeinde Neuburg zu Eigen und ist Bestandteil des Beschlusses.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

Begründung:

Die Gemeinde Neuburg hat das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes beschränkt sich im Teilbereich 1 der Änderung auf die Anpassung der Baugrenzen innerhalb des WA 3 Gebietes östlich der Dorfstraße und der Festsetzung eines öffentlichen Parkplatzes. Die Erweiterung der Fläche für den ruhenden Verkehr (öffentlicher Parkplatz) erfolgt unter Berücksichtigung des vorhandenen und geschützten Großbaumbestandes. Im Teilbereich 2 der Änderung wurde die Modifizierung der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen und die Zulässigkeit von Ferienwohnungen innerhalb der festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete des Ursprungsbebauungsplanes vorgenommen.

 

Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet. Eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden war aus Sicht der Gemeinde Neuburg nicht erforderlich. Die Gemeinde Neuburg hat die Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach § 4 Abs. 2 BauGB mit den Entwurfsunterlagen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 durchgeführt.

 

Die Planunterlagen einschließlich Begründung lagen in der Zeit vom 28.06.2019 bis einschließlich 30.07.2019 im Amt Neuburg öffentlich aus. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden Stellungnahmen von der Öffentlichkeit zu den Entwurfsunterlagen abgegeben. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27.06.2019 beteiligt und haben Stellungnahmen abgegeben.

 

Die Gemeinde Neuburg hat alle im Planverfahren eingegangenen Stellungnahmen gesammelt, bewertet und gewichtet.

Es ergeben sich:

- zu berücksichtigende Stellungnahmen,

- teilweise zu berücksichtigende Stellungnahmen und

- nicht zu berücksichtigende Stellungnahmen.

Darüber hinaus liegen Stellungnahmen vor, die keine abwägungserheblichen Belange beinhalten und somit zur Kenntnis genommen werden.

 

Die Abwägungsvorschläge zu den einzelnen Stellungnahmen sind dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Die Planunterlagen werden um die Ergebnisse der Abwägung ergänzt. Die Einarbeitung der Abwägungsergebnisse führt nicht zu einer erneuten Auslegung der Planunterlagen.

 

Es wird eine deklaratorische Anpassung der Plangeltungsbereichsgrenze an die Grundstücksgrenze aufgrund von Kartenungenauigkeiten des Ursprungsbebauungsplanes vorgenommen, sodass die Baugrenze des Klanghauses nicht mehr berührt wird.

Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gartenbaubetrieben wird entsprechend dem Ursprungsbebauungsplan beibehalten, von dem generellen Ausschluss wird abgesehen. Dies führt nicht zu einer erneuten Auslegung der Planunterlagen. Das bisher geltende Satzungsrecht wird beibehalten.

 

Die innere Gliederung der festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung öffentlicher Parkplatz erfolgt nicht im Rahmen des Bebauungsplanes, sondern unter Berücksichtigung des vorhandenen und geschützten Baumbestandes und der geplanten Anpflanzungen hinsichtlich der Anzahl und Anordnung der Parkplätze in der nachgelagerten technischen Planung und im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage eines Stellplatzkonzeptes.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Anz. stimmber.

Mitglieder

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

13

13

0

0

 

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Anlagen zur Vorlage