19.12.2024 - 9.4 Grundsatzbeschluss über die Zustimmung zum Antr...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Fritzsche ist nach § 24 KV M-V befangen und von der Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Hornstorf stimmt grundsätzlich der Aufstellung von zwei Bebauungsplänen sowie der parallelen Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hornstorf zur Errichtung von zwei Freiflächenphotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet Hornstorf zu.

 

Sachverhalt:

Ziel der Bauleitplanung ist es, Baurecht für die Errichtung von zwei Solarparks in der Gemeinde Hornstorf zu schaffen.

 

Hornstorf I - Freiflächenphotovoltaikanlage

Dieser Antrag bezieht sich auf die in der Anlage 1 dargestellten Grundstücke (Teilflächen). Es handelt sich um die Grundstücksdaten - Gemeinde: Hornstorf, Gemarkung: Hornstorf, Flur: 2, Flurstücke: 6/2, 68/4, 69/9, 69/10, 69/5, 70/3, 72.

 

Geplant ist die Errichtung  einer  Freiflächenphotovoltaikanlage  zur  Erzeugung  von  regenerativer Energie.  Die  Vorhabenfläche  befindet  sich  westlich  der  Ortslage  Hornstorf  und  erstreckt  sich beidseitig entlang der Osttangente als nördliche Zufahrtsstraße der Hansestadt Wismar.

 

Die  betreffende   Fläche   hat   eine   Größe  von   ca.   25   ha    und   befindet  sich   derzeit   in   einer landwirtschaftlichen  Nutzung.  Die Berechnung  der  Bodenwertigkeit  der  betroffenen  Flurstücke  im Plangebiet  hat  einen Wert  von 34, 71 Bodenpunkten  im  Durchschnitt  ergeben und weist somit  eine verminderte  Bodenqualität   auf.   Die  Vorhabensfläche   umfasst   zudem   mehrere   Bereiche,   deren Bodenwertigkeit  deutlich  unterhalb  der 35 Punkte-Marke  liegt.  Derzeit  ist  der ökologische Wert der Ackerfläche  als  sehr  gering  einzustufen.   Der „Sonnenstrom-Solarpark"  wird  sich  positiv  auf  das regionale   Ökosystem   auswirken.   Die  Belegung   der  Module   ist   so   geplant,   dass  zwischen   den Modultischen    ausreichend   Sonneneinstrahlung    gegeben   ist.    Dadurch   ergeben   sich    positive ökologische Auswirkungen auf verschiedene Organismen, welche den Photovoltaik-Freiflächenpark als Lebensraum  über die Solarparkgrenzen  hinaus nutzen  können,  die Biodiversität wird  gefördert. Auch hydrologisch   wird    sich    die   dauerhafte    Begrünung    der   Fläche    positiv    auswirken    und   das Erosionsgeschehen   vernachlässigbar  machen.   Die  Flächen  können  nach  der  PV-Nutzung   wieder landwirtschaftlich genutzt werden. Im Bebauungsplan kann die PV-Nutzung in Anwendung von § 9 Abs. 2 BauGB als zeitlich  konkret begrenzte  Zwischennutzung  festgesetzt  werden.  Als Folgenutzung  wird dann die landwirtschaftliche Nutzung festgesetzt.

Insgesamt bietet die Vorhabensfläche Raum für eine Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer Leistung von ca. 25 MWp.  Die genaue technische Spezifikation  (Modultypen etc.) der Anlage kann erst im Zuge einer Detailplanung festgelegt werden.

 

Anlage 1 (Hornstorf I)

 

 

Hornstorf II - Freiflächenphotovoltaikanlage

Dieser Antrag bezieht sich auf die in der Anlage 2 dargestellten  Grundstücke  (Teilflächen).  Es  handelt sich um die Grundstücksdaten - Gemeinde: Hornstorf, Gemarkung Hornstorf,  Flur: 2, Flurstücke: 4, 59, 60, 61, 62, 63, 67/2, 68/5, 68/7, 69/1, 69/2, 70/1, 70/2, 79/1, 79/2.

 

Geplant  ist  die  Errichtung  einer  Freiflächenphotovoltaikanlage  zur  Erzeugung  von  regenerativer Energie. Die Vorhabenfläche liegt südöstlich der Ortslage Hornstorf und liegt nahe dem bestehenden Gewerbegebiet sowie der Bundesstraße  105.

 

Die betreffende  Fläche  hat  eine Größe von ca. 48 ha und befindet  sich derzeit  größtenteils  in einer landwirtschaftlichen  Nutzung. Auf einem Teil der Fläche befindet sich ein Gewässerbereich und ein Teil wird  derzeit  als Ausgleichsfläche genutzt.  Derzeit  ist  der ökologische Wert  der Ackerfläche als gering einzustufen. Auch für Hornstorf II gilt: Der „Sonnenstrom-Solarpark" wird sich positiv auf das regionale Ökosystem  auswirken.  Die Belegung  der  Module  ist  so geplant,  dass zwischen  den  Modultischen ausreichend    Sonneneinstrahlung    gegeben   ist.    Dadurch    ergeben    sich    positive    ökologische Auswirkungen    auf    verschiedene    Organismen,    welche    den    Photovoltaik-Freiflächenpark    als Lebensraum  über die Solarparkgrenzen  hinaus nutzen  können, die Biodiversität wird  gefördert. Auch hydrologisch   wird    sich    die   dauerhafte    Begrünung    der   Fläche    positiv    auswirken    und   das Erosionsgeschehen   vernachlässigbar  machen.   Die  Flächen   können  nach  der  PV-Nutzung   wieder landwirtschaftlich genutzt werden. Im Bebauungsplan kann die PV-Nutzung in Anwendung von § 9 Abs.2 BauGB als zeitlich  konkret begrenzte  Zwischennutzung  festgesetzt  werden.  Als  Folgenutzung  wird dann die landwirtschaftliche  Nutzung festgesetzt. Insgesamt bietet die Vorhabensfläche Raum für eine Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer Leistung von ca. 35 MWp. Die genaue technische Spezifikation (Modultypen etc.)  der Anlage kann erst im Zuge einer Detailplanung festgelegt werden.

 

Anlage 2 (Hornstorf II)

 

Die Übernahme der gesamten Planungskosten der Bauleitplanverfahren (Änderung Flächennutzungsplan der Gemeinde Hornstorf und die zwei B-Pläne) durch den Vorhabenträger wird mittels eines städtebaulichen Vertrages gem. § 11 BauGB mit der Gemeinde Hornstorf fixiert.

 

Wenn die Gemeinde Hornstorf grundsätzlich der Aufstellung der Bebauungspläne und der Änderung des Flächennutzungsplanes zur Errichtung dieser zwei Freiflächenphotovoltaikanlagen zustimmt, würden als nächstes die Aufstellungsbeschlüsse vorbereitet werden und zur Beratung in den Bauausschuss und anschließend zur Beschlussfassung in eine der nächsten Gemeindevertretersitzungen vorgelegt werden.

 

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Abstimmungsergebnis:

Anz. stimmber.

Mitglieder

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

8

7

1

0