21.11.2024 - 9.2 Beitrittsbeschluss zur Hauptsatzung

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Im Anzeigeverfahren machte die untere Rechtsaufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung geltend. Gemäß § 36 Abs. 4 S.2 KV M-V werden die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gewählt und nicht benannt. Das Wort "benannt" ist daher durch das Wort "gewählt" zu ersetzen. Auch die Wahl nur einer Person scheidet aus.

 

Das Schreiben der untere Rechtsaufsichtsbehörde des LK NWM vom 13.11.2024 liegt allen Gemeindevertretern vor.

 

Ich zitiere aus dem Schreiben:

 

„Nach Prüfung der hier

eingereichten Unterlagen macht die untere Rechtsaufsichtsbehörde keine

Rechtsverletzungen geltend, sofern die Gemeindevertretung per Beitrittsbeschluss

das Folgende beschließt:

§ 5 Abs. 10

In § 5 Abs. 10 ist zu bestimmen, dass für den/die Ausschussvorsitzende/n der

einzelnen Ausschüsse je zwei Personen gewählt werden, die sie oder ihn vertreten.

Begründung:

Gem. § 36 Abs. 4 S. 2 KV M-V werden je zwei stellv. Vorsitzende der Ausschüsse

gewählt. Eine Benennung nur einer Person scheidet hier daher aus.

Nach diesem Beschluss kann die Satzung ausgefertigt und bekanntgemacht werden“

 

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Beschluss:

Die durch die Gemeindevertretung am 17.10.2024 beschlossene Hauptsatzung wird nach Abschluss des Anzeigeverfahrens wie folgt geändert:

In § 5 Absatz 10 erhalten die Regelungen zu den Vertretern der Ausschussvorsitzenden folgende Fassung:

Für den/ die Ausschussvorsitzende/n werden jeweils zwei Stellvertreter/innen, die sie oder ihn vertreten, gewählt.

 

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Abstimmungsergebnis:

Anz. stimmber.

Mitglieder

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

9

9

0

0

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://neuburg.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1397&TOLFDNR=22858&selfaction=print