06.06.2024 - 9.3 Beschluss über die Aufstellung der 1. Änderung ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hornstorf beschließt:

1. die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Zum Kreienbarg“ in Hornstorf. Der Änderungsbereich innerhalb des Plangebietsgeltungsbereichs umfasst eine Fläche von ca. 800 m² und stellt sich als Erweiterung der Baugrenze innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets WA 1 dar.

Planungsziel ist die Schaffung von Baurecht in zentraler Lage innerhalb der Ortslage Hornstorf für eine ergänzende Eigenheimbebauung auf dem Flurstück 3/28, der Flur 4, Gemarkung Hornstorf.

Der Änderungsbereich ist auf dem Übersichtsplan dargestellt.

 

2. die Billigung des Entwurfs mit Stand vom 14.05.2024 über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Zum Kreienbarg“ in Hornstorf, bestehend aus dem Planteil und der Begründung.

 

3. die gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erforderliche Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

 

4. die Aufstellung der 1. Änderung des B-Planes im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB.

 

5. den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.

 

Übersichtsplan

 

Begründung:

Die Einbeziehung eines Gartengrundstücks, gelegen auf dem Flurstück 3/28, Flur 4, Gemarkung Hornstorf erfolgt unter dem städtebaulichen Aspekt, eine Baufläche für die Errichtung eines Eigenheims mit Nebenanlagen für die allgemeine Wohnnutzung zu schaffen.

Die mit dem Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 17 einhergehende städtebauliche Absicht der verbindlichen Vorbereitung des Standortes für die Allgemeine Wohnnutzung ist vollzogen und bereits baulich umgesetzt worden. Es sind bereits mehrere Wohnungen entstanden, die Erschließungsstraße wurde hergestellt.

Auf dem Flurstück 3/2 und 3/30, Flur 4 der Gemarkung Hornstorf befindet sich mit der Hausnummer Bergstraße 1 ein Einfamilienhaus mit Nebenanlagen für einen Haushalt/eine Familie. Die Kinder dieser Familie möchten die Möglichkeit nutzen in die direkte Nachbarschaft ihrer Eltern zu ziehen, um zum einen, für sich in Hornstorf einen eigenen Lebensmittelpunkt zu schaffen und zum anderen, um für die Eltern „vor Ort da zu sein“. Das östlich angrenzende Flurstück 3/28 stellt daher den am geeignetsten Standort innerhalb des Gemeindegebiets Hornstorf dar. Die Kinder sind gewillt auf diesem Flurstück ihr Einfamilienhaus zu errichten. Die Erweiterung der Baugrenze ist die sinnvolle Konsequenz aus der Bauabsicht der Kinder.

Die Erschließung ist gesichert. Der Änderungsbereich schließt direkt nördlich an die Bergstraße an. Die Änderungsfläche soll eine Zufahrt von dort aus erhalten.

Da die Planungsziele ausschließlich der Innenentwicklung des Ortes dienen und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des Naturschutzes bestehen, wird die 1. Änderung des B-Planes im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hornstorf ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt, damit wird dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch entsprochen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Anz. stimmber.

Mitglieder

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

10

10

0

0

 

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Anlagen zur Vorlage