15.06.2021 - 7.1 Bauantrag: Neubau eines Ferienhauses mit 4 Wohn...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.1
- Gremium:
- Gemeindevertretung Boiensdorf
- Datum:
- Di, 15.06.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauplanung/Bauordnung/Bauangelegenheiten
- Bearbeiter:
- Juliane Lockowand
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Zum Bauantrag – Neubau eines Ferienhauses mit 4 Wohneinheiten und 4 Stellplätzen auf dem Flurstück 71, der Flur 1, Gemarkung Boiensdorf – wird das Einvernehmen versagt.
Begründung:
Das Bauvorhaben richtet sich planungsrechtlich nach § 34 BauGB (Innenbereich),
es liegt die Abrundungssatzung Nr. 2 „OT Boiensdorf“ gemäß § 34 Abs. Abs. 4
BauGB mit einigen wenigen Festsetzungen vor. Einen rechtsgültigen
Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht.
Der Innenbereich gemäß § 34 BauGB ist dem Bereich „Allgemeines Wohngebiet“
zuzuordnen. Eine vereinzelte touristische Ferienvermietung wird im Ortsteil Boiensdorf bereits betrieben.
Ferienwohnungen gehören gemäß § 13a BauNVO (seit 2017) zu den nicht
störenden Gewerbebetrieben oder bei baulich untergeordneter Bedeutung
gegenüber der Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes.
Diese zwei Nutzungsarten sind im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise
zulässig.
Ausnahmsweise bedeutet hier also die Notwendigkeit des schriftlichen Antrages
und bedarf zwingend der Zustimmung der Gemeinde sowie der Genehmigung der
Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises NWM.
Eine geplante Ferienwohnung sollte sich der Dauerwohnnutzung unterordnen.
Da hier ausschließlich das Gebäude mit 4 Ferienwohnungen geplant ist (also keine Dauerwohnnutzung mit untergeordneter FeWo), verweisen wir auf das ausgewiesene B-Plan-Gebiet „Sondergebiet Ferienhaus“ in Boiensdorf.
- da die Ferienvermietung bei max. 4 Wohnungen keine bauliche
Unterordnung zur Hauptnutzung darstellt, würde hier der § 13a BauNVO
(Betrieb des Beherbergungsgewerbes) nicht greifen – also nicht
ausnahmsweise zulässig!
- -> höchstens 1 Ferienwohnung bei 4 Wohneinheiten des Dauerwohnens
- eine Zulässigkeit als nicht störendes Gewerbe hieße, dass sich das
Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügen muss
-Das „Einfüge-Gebot“ gemäß § 34 BauGB ist nicht erfüllt. Eine
Ferienvermietung in dieser Größenordnung ist nicht
wohngebietsverträglich im Ortsteil Boiensdorf und städtebaulich nicht
vertretbar.
Die Gemeinde Boiensdorf lehnt weitere reine Ferienhäuser in dieser Größenordnung (4 WE) außerhalb des SO „Ferienhausgebiet Boiensdorf“ im Gemeindegebiet ab.
Hinweis: Entwurf Zweckentfremdungsgesetz M-V (Anlage)
2. Das geplante Vorhaben fügt sich nicht in die nähere Umgebung gemäß § 34 BauGB aufgrund der Anzahl der Wohneinheiten (hier 4) ein. Es sind vorwiegend 1-2 Wohneinheiten pro Wohngebäude in der Nachbarschaft vorzufinden.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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6
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(wie Dokument)
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1 MB
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