Beschlussvorlage - BOI/117/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zum Bauantrag – Neubau eines Ferienhauses mit 4 Wohneinheiten und 4 Stellplätzen auf dem Flurstück 71, der Flur 1, Gemarkung Boiensdorf – wird das Einvernehmen versagt.

 

Begründung:

Das Bauvorhaben richtet sich planungsrechtlich nach § 34 BauGB (Innenbereich),

es liegt die Abrundungssatzung Nr. 2 „OT Boiensdorf“ gemäß § 34 Abs. Abs. 4

BauGB mit einigen wenigen Festsetzungen vor. Einen rechtsgültigen

Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht.

Der Innenbereich gemäß § 34 BauGB ist dem Bereich „Allgemeines Wohngebiet“

zuzuordnen. Eine vereinzelte touristische Ferienvermietung wird im Ortsteil Boiensdorf bereits betrieben.

Ferienwohnungen gehören gemäß § 13a BauNVO (seit 2017) zu den nicht

störenden Gewerbebetrieben oder bei baulich untergeordneter Bedeutung

gegenüber der Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes.

Diese zwei Nutzungsarten sind im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise

zulässig.

Ausnahmsweise bedeutet hier also die Notwendigkeit des schriftlichen Antrages

und bedarf zwingend der Zustimmung der Gemeinde sowie der Genehmigung der

Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises NWM.

 

Eine geplante Ferienwohnung sollte sich der Dauerwohnnutzung unterordnen.

Da hier ausschließlich das Gebäude mit 4 Ferienwohnungen geplant ist (also keine Dauerwohnnutzung mit untergeordneter FeWo), verweisen wir auf das ausgewiesene B-Plan-Gebiet „Sondergebiet Ferienhaus“ in Boiensdorf.

 

- da die Ferienvermietung bei max. 4 Wohnungen keine bauliche

Unterordnung zur Hauptnutzung darstellt, würde hier der § 13a BauNVO

(Betrieb des Beherbergungsgewerbes) nicht greifen – also nicht

ausnahmsweise zulässig!

- -> höchstens 1 Ferienwohnung bei 4 Wohneinheiten des Dauerwohnens

- eine Zulässigkeit als nicht störendes Gewerbe hieße, dass sich das

Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügen muss

-Das „Einfüge-Gebot“ gemäß § 34 BauGB ist nicht erfüllt. Eine

Ferienvermietung in dieser Größenordnung ist nicht

wohngebietsverträglich im Ortsteil Boiensdorf und städtebaulich nicht

vertretbar.

 

Die Gemeinde Boiensdorf lehnt weitere reine Ferienhäuser in dieser Größenordnung (4 WE) außerhalb des SO „Ferienhausgebiet Boiensdorf“ im Gemeindegebiet ab. 

 

Hinweis: Entwurf Zweckentfremdungsgesetz M-V (Anlage)

 

2. Das geplante Vorhaben fügt sich nicht in die nähere Umgebung gemäß § 34 BauGB aufgrund der Anzahl der Wohneinheiten (hier 4) ein. Es sind vorwiegend 1-2 Wohneinheiten pro Wohngebäude in der Nachbarschaft vorzufinden.

 

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Sachverhalt

Posteingang: 22.04.2021

Frist: 22.06.2021

 

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Finanz. Auswirkung

 

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

00,00 €

00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

Ja / Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

Ja / Nein

Förderung

00,00 €

 

 

Erträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000-00

Beiträge

00,00 €

 

 

 

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Anlagen

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