04.12.2025 - 9.2 erneuter Entwurfs - und Veröffentlichungsbeschl...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Hornstorf beschließt:

1. die Billigung des 2. Entwurfs der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 „Gewerbegebiet Hornstorf - West“ in Hornstorf, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung und dem Umweltbericht sowie Anlagen,

2. die Planzeichnung, Begründung mit Umweltbericht und Anlagen sowie alle wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen erneut im Internet auf der Seite des Amtes Neuburg zu veröffentlichen. Die Internetseite, unter der die genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Die Hinweise des § 3 Abs. 2 BauGB sind in die amtliche erneute Bekanntmachung zu übernehmen. Als leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit entsprechend § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB erfolgt eine erneute öffentliche Auslegung im Amt Neuburg. Die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind ebenfalls in das Bau- und Planungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter der Internetadresse https://www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene

einzustellen.

Die als Anlagen beigefügten 2. Entwurfsunterlagen sind Bestandteile des Beschlusses.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB erneut zu beteiligen sowie die Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB über die erneute Veröffentlichung zu unterrichten.

3. der Beschluss und die erneute Veröffentlichung sind öffentlich bekannt zu machen

 

Übersichtsplan

 

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung Hornstorf hat in der öffentlichen Sitzung am 14.12.2023 die Aufstellung der Satzung über den Bebauungsplans Nr. 18 „Gewerbegebiet Hornstorf - West“ in Hornstorf beschlossen.

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hornstorf ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Daher bedarf es einer Änderung des Flächennutzungsplanes, um das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch zu wahren.

Mit der geplanten Entwicklung des Standortes als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO ermöglicht die Gemeinde die Errichtung von baulichen Anlagen unterschiedlichster Arten und Nutzungen. So ist hier die Errichtung von Gewerbebetrieben, Lagerhäusern, Büro- und Verwaltungsgebäuden, aber auch von öffentlichen Einrichtungen wie Feuerwehrwachen und Anlagen für sportliche Zwecke zulässig. Mit der durch den Bebauungsplan ebenfalls geschaffenen Möglichkeit der Errichtung einer kommunalen Sporthalle können Vereinen und Verbänden moderne Räumlichkeiten zur Sport- und Mehrzwecknutzung bereitgestellt und die Sportstätteninfrastruktur in der Gemeinde deutlich verbessert werden.

Die nach den vorgesehenen gemeindlichen Nutzungen verbleibende Flächen stehen für die Ansiedlung von örtlichen Gewerbebetrieben oder auch für Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie zur Verfügung.

Die gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erforderliche Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungen erfolgte durch Auslegung des Entwurfs der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 „Gewerbegebiet Hornstorf - West“ in Hornstorf, bestehend aus der Planzeichnung und der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht und Anlagen, in der Zeit vom 14.05.2025 bis 15.06.2025. Im gleichen Zeitraum wurden die Planunterlagen auch auf der Internetseite des Amtes Neuburg eingestellt.

Parallel zu den Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB wurden die Verfahrensschritte der Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind schriftlich über die Planungsabsicht unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert worden.

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit ist keine Stellungnahme eines Bürgers abgegeben worden. Von den beteiligten Städten und Gemeinden wurden keine der Planung des Vorhabens entgegenstehenden Belange geltend gemacht.

Aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB ergaben sich sachdienliche Anregungen und Hinweise zur Berücksichtigung bei der Erarbeitung des Entwurfes der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 und zur entsprechenden Aufnahme in die Planzeichnung und Begründung.

Die von den Behörden vorgebrachten Anregungen machten das inhaltliche Anpassen des Baugrundgutachtens und des Geräuschgutachtens erforderlich. Entsprechende Ergebnisse aus den Gutachten sind in die vorliegende Entwurfsfassung aufgenommen worden, die auch die erforderlichen (zeichnerischen und textlichen) Festsetzungen beinhaltet. Der § 4a Abs. 3 BauGB ist somit berührt worden.

Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, da die Änderung oder Ergänzung zu einer stärkeren Berührung von Belangen führt (§ 4a Abs. 3 BauGB).

Der hier vorliegende 2. Entwurf des Bebauungsplanes und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht und Anlagen sowie den umweltrelevanten Stellungnahmen sowie welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sollen im folgenden Verfahrensschritt für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen im Internet veröffentlich werden. Er beinhaltet die Darstellungen und Festsetzungen, die zum Erreichen der Planungsziele aus dem Aufstellungsbeschluss erforderlich sind.

Die Bekanntmachung über die erneute Veröffentlichung ist mit den Hinweisen zu versehen, welche umweltbezogenen Stellungnahmen sowie welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, dass die Planunterlagen für die Zeit der Auslegung auch auf der Internetseite des Amtes Neuburg unter https://www.amt-neuburg.de/verwaltung-politik/bekanntmachungen/ sowie im Bau- und Planungsportal des Landes M-V unter https://www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene einsehbar sind, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können und welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.

In der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 ist auf die Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes und ihre möglichen Auswirkungen hinzuweisen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Anz. stimmber.

Mitglieder

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

11

11

0

0

 

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Anlagen zur Vorlage