24.04.2025 - 10.1 Bauvoranfrage: Erweiterung Werkstatt im B-Plan ...

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Beschluss:

 

Zur Bauvoranfrage – Erweiterung der Werkstatt um einen Anbau (15m x 15m, Höhe 6,02m) über die Baugrenze hinweg auf dem Flurstück 5/26 der Flur 1, Gemarkung Kritzow – wird das Einvernehmen versagt.

 

Begründung:

Die Überschreitung der Baugrenze umfasst den gesamten Anbau von 15x15m und ist somit nicht mehr als geringfügig einzustufen. Weiter ist der Anbau auch in der Gebäudehöhe um ca. 2m höher als das Bestandsgebäude geplant. Im hinteren Bereich ist ein Pflanzstreifen von 10m zur Landesstraße L 103 laut B-Plan Nr. 1 festgesetzt, daran schließt sich ein 10m Freiraum bis zur Baugrenze.

Zusätzlich besteht ein Anbauverbot zur L 103 von 20m lt. § 31 StrWG-MV – jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn (siehe Gesetz unter https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=174194242583147359&xid=188235,32). Diese 20m enden mit Beginn der Baugrenze. Die Überschreitung des Anbaus würde also mit 15 m in der Anbauverbotszone liegen.

Die Überschreitung ist städtebaulich nicht vertretbar. Es liegt keine besondere wirtschaftliche Härte für den Antragsteller vor, da er eine alternative, zulässige Erweiterung der Werkstatt an der westlichen Seite des Bestandsgebäudes realisieren kann.

 

Der Bauherr argumentiert, dass aufgrund der 110kV-Freileitung mit dem Schutzstreifen von insgesamt 46m Breite der E.DIS (von Bebauung freizuhalten) die notwendige Erweiterung der Werkstatt nicht anders geplant werden kann.

Dem kann das Bauamt so nicht folgen.

Alternative:

Ein Anbau wäre an der westlichen Seite des bestehenden Werkstattgebäudes mit ähnlicher Kubatur und Grundfläche innerhalb der Baugrenze und außerhalb des Schutzstreifens möglich.

 

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Abstimmungsergebnis:

Anz. stimmber.

Mitglieder

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

10

10

0

0

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://neuburg.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1709&TOLFDNR=24321&selfaction=print